AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von “Niederrheinschnauzen” Hundetraining Anna Reddig

§1  Geltungsbereich

Die­se all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen der Hun­de­schu­le „Nie­der­rhein­schnau­zen“, Inha­be­rin Anna Red­dig (im Fol­gen­den „NR“ genannt)  und ihren  Kun­den. Mit einer Anmel­dung sowohl zu unent­gelt­li­chen Akti­vi­tä­ten (wie z.B. aber nicht aus­schließ­lich Pro­be­trai­nings, Infor­ma­ti­ons­aben­den oder ‑gesprä­chen) wie auch ent­gelt­li­chen Maß­nah­men erklärt der Interessent/Kunde die­se Geschäfts­be­din­gun­gen gele­sen, ver­stan­den und akzep­tiert zu haben. 

§2 Teilnahme an den Maßnahmen von Niederrheinschnauzen

Eine Teil­nah­me mit dem eige­nen Hund des Kun­den ist nur mög­lich, wenn eine gül­ti­ge Tier­hal­ter-Haft­pflicht­ver­si­che­rung besteht. Der Kun­de bestä­tigt fer­ner, dass sein Hund nach bes­tem Wis­sen frei von Para­si­ten, Wür­mern und anste­cken­den Krank­hei­ten ist. Der Impf­pass ist wie der Ver­si­che­rungs­nach­weis auf Ver­lan­gen vor­zu­le­gen. Falls eine/mehrere der o.g. Vor­aus­set­zun­gen nicht vor­lie­gen, ist nach Abspra­che mit NR eine Teil­nah­me mög­lich, bit­te beach­ten Sie die Haf­tungs­re­geln in § 8!

Ver­hal­tens­auf­fäl­lig­kei­ten des Hun­des sind vor­ab zu benen­nen und NR prüft die Trai­nier­bar­keit des Hun­des im Vor­feld und kann als Ergeb­nis der Prü­fung ein Trai­ning ableh­nen oder nur unter bestimm­ten, zu defi­nie­ren­den Bedin­gun­gen anbieten.

Auf Läu­fig­keit von Hün­din­nen ist NR hin­zu­wei­sen. In der Regel besteht die Mög­lich­keit der Teil­nah­me. Eine Ent­schei­dung von NR im Ein­zel­fall auf Aus­schluss berech­tigt nicht zur Min­de­rung der Teil­nah­me­ge­büh­ren und begrün­det auch kei­nen Anspruch auf Ersatz der ver­säum­ten Stunde.

Ein Teil­neh­mer, der fahr­läs­sig oder vor­sätz­lich eine Ver­an­stal­tung stört oder sich den Anwei­sun­gen des Kurs­lei­ters wider­setzt,  kann vom Kurs­lei­ter mit sofor­ti­ger Wir­kung tem­po­rär oder dau­er­haft aus­ge­schlos­sen wer­den. Dies bewirkt weder einen Erstat­tungs­an­spruch noch ein Recht auf Min­de­rung oder Aus­set­zung von Gebührenzahlungen.

NR behält sich je nach Trai­nings­ver­lauf vor, Hun­de in ande­re Trai­nings­grup­pen umzu­set­zen. Die Aus­übung die­ses Wei­sungs­rechts begrün­det kei­ne Ansprü­che auf Min­de­rung oder Erstat­tung von Gebüh­ren und auch kein Sonderkündigungsrecht.

§3 Fotos/Videos und weitere Urheberrechte

NR ver­wen­det Foto- und Video­ma­te­ri­al sowie Ton­trä­ger, die im Zusam­men­hang mit den Trai­nings und Ver­an­stal­tun­gen ste­hen bzw. ent­stan­den sind, für Wer­be- und Schu­lungs­zwe­cke. Das Mate­ri­al kann sowohl Hun­de des Kun­den als auch den Kun­den selbst zei­gen. NR wird Mate­ri­al, in dem der Kun­de erkenn­bar dar­ge­stellt wer­den, dem Kun­den vor Ver­öf­fent­li­chung zur Frei­ga­be vor­le­gen und sich die­se Frei­ga­be schrift­lich bestä­ti­gen las­sen. Die­se Frei­ga­be ist nur bei gro­bem Fehl­ver­hal­ten von NR künd­bar, die Nut­zung erfolgt stets unentgeltlich. 

Vom Kun­den erho­be­ne per­sön­li­che Daten wer­den durch NR aus­schließ­lich für inner­be­trieb­li­che Zwe­cke, wie etwa die Abrech­nung, ver­wen­det. Details fin­den Sie in der Daten­schutz­er­klä­rung auf der Home­page www.niederrheinschnauzen.de

Die Rech­te aus der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung blei­ben unbe­nom­men. Ergän­zend zu die­sen AGB weist NR auf die Trans­pa­renz­ge­bo­te nach Art. 13 DSGVO und die dort ent­hal­te­nen Rech­te des Kun­den hin. Die­se wer­den jedem Kun­den mit Ver­trags­ab­schluss zugäng­lich gemacht. Bild und Ton­ma­te­ri­al, wel­ches der Kun­de wäh­rend Trai­nings auf­nimmt,  darf nur zu pri­va­ten Zwe­cken ver­wen­det wer­den.  Jede dar­über hin­aus­ge­hen­de Ver­wen­dung, auch und gera­de im Inter­net (Social Media, Foren, Ver­öf­fent­li­chungs­platt­for­men wie z.B. You­Tube) bedür­fen der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung von NR. Bei Nicht­ein­hal­tung die­ser Ver­pflich­tung hat NR ein auch gegen­über Drit­ten sofor­ti­ges Recht auf Unter­las­sung der Nut­zung. Wei­te­re Scha­dens­er­satz­an­sprü­che blei­ben vorbehalten.

NR hat das allei­ni­ge und exklu­si­ve Urhe­ber­recht an von NR erstell­ten und für Trai­nings- oder Unter­rich­tungs­zwe­cke dem Kun­den zur Ver­fü­gung gestell­ten Unter­la­gen. Eine Ver­viel­fäl­ti­gung,  Wei­ter­ga­be oder sons­ti­ge öffent­li­che Wie­der­ga­be ist nur mit vor­he­ri­ger schrift­li­cher Zustim­mung von NR zulässig.

§ 4 Leistungen

Die gemein­sa­men Zie­le für das Trai­ning von Hun­de­hal­ter, Hund und Nie­der­rhein­schnau­zen wer­den vor­ab oder spä­tes­tens im ers­ten Trai­ning abge­stimmt und von NR schrift­lich bestä­tigt; dies gilt auch für spä­te­re (maß­geb­li­che) Ände­run­gen der Trainingsziele. 

Ein Erfolg des Trai­nings ist abhän­gig vom Hun­de­hal­ter UND sei­nem Hund und kann nicht garan­tiert wer­den. Das Nicht­er­rei­chen der Zie­le begrün­det kei­ne Min­de­rung oder Erstat­tung der Teil­nah­me­ge­büh­ren. Nie­der­rhein­schnau­zen ver­pflich­tet sich, zeit­nah Umstän­de zu benen­nen, die einen Trai­nings­er­folg hem­men oder verhindern. 

§5 Anmeldung

Die Anmel­dung zu Veranstaltungen/Trainings von NR kann auf der Web­sei­te, fern­münd­lich oder schrift­lich (E‑Mail/Brief) erfol­gen. Der Teil­neh­mer bie­tet NR damit den Abschluss  der jewei­li­gen Dienst­leis­tungs­ver­ein­ba­rung ver­bind­lich an.  Mit der Auf­trags­be­stä­ti­gung von NR kommt der Ver­trag auf der Grund­la­ge die­ser (auf der Web­sei­te in der jeweils aktu­el­len Ver­si­on ein­seh­ba­ren) AGB zustan­de. Der Anmel­der haf­tet für den Fall, dass er auch Drit­te mit anmel­det, gesamtschuldnerisch. 

§6 Zahlung

In der unter § 5  genann­ten Buchungs­be­stä­ti­gung wer­den der Teil­nah­me­platz bestä­tigt und die Höhe der Kos­ten und die Zah­lungs­be­din­gun­gen benannt. In aller Regel muss die Zah­lung der kom­plet­ten Gebühr 14 Tage vor Beginn oder bei kurz­fris­ti­ge­rer Buchung umge­hend erfol­gen.  Bei Raten­zah­lung gilt die­se Rege­lung für die ers­te Rate. Bar­zah­lung kann ver­ein­bart wer­den. Kommt der Kun­de mit einer Zah­lung in Ver­zug, ist NR berech­tigt, ein Inkas­so­un­ter­neh­men mit der Bei­trei­bung der offe­nen For­de­rung zu beauftragen.

§7 Trainingsabsagen / Rücktritt / Kündigung / Vertragsende

NR kann( neben den in § 2 genann­ten Fäl­len) auch dann ohne Ein­hal­tung einer Frist vom Ver­trag zurück­tre­ten, wenn die ver­öf­fent­lich­te  Min­dest­teil­neh­mer­zahl  nicht erreicht wur­de.  In die­sem Fall wer­den Vor­aus­zah­lun­gen( anders als in den Fäl­len von § 2) umge­hend erstattet.

Beim Aus­fall der Kurs­lei­tung ist ein Rück­tritt jeder­zeit mög­lich, die (antei­li­ge) Gebühr wird zeit­nah erstat­tet. Bei Grup­pen­stun­den kann NR Nach­hol­ter­mi­ne anbie­ten, sofern die Teil­neh­mer dies wün­schen und mehr­heit­lich zustim­men. Maß­geb­li­cher Zeit­punkt für die Rück­trit­t­er­klä­rung ist der Zeit­punkt des Zugangs bei NR (vor­zugs­wei­se per E‑Mail).

Im Fal­le eines Rück­tritts von einer Buchung vor Beginn gel­ten fol­gen­de Stornierungsregeln:

  • Im Zeit­raum von Anmel­dung bis  8 Wochen vor Beginn: Kostenfrei
  • Im Zeit­raum von  Anmel­dung bis 4 Wochen vor Beginn: 50 % der Gebühr
  • Im Zeit­raum von weni­ger als 4 Wochen vor Beginn: 100% der Gebühr

NR ist ger­ne dabei behilf­lich einen Ersatz­teil­neh­mer zu ver­mit­teln bzw. akzep­tiert die Benen­nung von Ersatz­teil­neh­mern. Die­se müs­sen jedoch voll­um­fäng­lich die Teil­nah­me­be­din­gun­gen erfül­len. Die Ver­rech­nung der Zah­lun­gen erfolgt zwi­schen dem ursprüng­li­chen Teil­neh­mer und dem Ersatzteilnehmer.

5er oder 10er Kar­ten mit rabat­tie­ren Prei­sen im Ver­gleich zum Preis ein­zel­ner Stun­den kön­nen nach Anbruch nicht erstat­tet werden.

§8 Haftung

Die Teil­nah­me an Ver­an­stal­tun­gen von NR geschieht grund­sätz­lich auf eige­ne Gefahr und eige­nes Risi­ko. Der Kun­de haf­tet für Schä­den, die von ihm oder sei­nem Hund ver­ur­sacht wer­den in unbe­grenz­tem Umfang. Dies gilt auch für den Fall, dass die Tier­hal­ter­haft­pflicht aus vom Hal­ter zu ver­ant­wor­ten­den Grün­den eine Haf­tung ablehnt. 

NR hat eine Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung abge­schlos­sen. Für durch gro­be Fahr­läs­sig­keit durch NR ver­ur­sach­te Schä­den an Hun­den beträgt die Ver­si­che­rungs­sum­me je Scha­dens­fall maxi­mal 3.000 Euro. Für sons­ti­ge Per­so­nen- oder Sach­schä­den wur­de mit der Uelze­ner Ver­si­che­rung eine Haf­tungs­ober­gren­ze von 15 Mio. Euro ver­ein­bart. In der Hüter­haft­pflicht­ver­si­che­rung (Dog­wal­king) beträgt die maxi­ma­le Ver­si­che­rungs­sum­me 70.000 Euro – dar­in ist Schlüs­sel­ver­lust mit abge­deckt. Die Deckung je Tier ist aber auch dort auf 3.000 Euro limitiert.

NR über­nimmt ins­be­son­de­re aber nicht aus­schlie­ßend kei­ne Haf­tung für Personen‑, Sach- oder Ver­mö­gens­schä­den für fol­gen­de Sachverhalte:

  1. Ver­let­zung oder Tod des Hun­des in der Fol­ge von nicht unmit­tel­ba­rer Befol­gung von Anwei­sun­gen des Kurs­lei­ters. Dies gilt auch für Fol­ge­schä­den die­ser Nicht­be­ach­tung  z.B. aber nicht aus­schließ­lich durch ver­ur­sach­te Unfälle 
  2. NR haf­tet nicht für Fehl­ver­hal­ten Drit­ter wie z.B. ande­rer Teil­neh­mer, Besu­chern oder Passanten.
  3. Eine Haf­tung von NR ist aus­ge­schlos­sen, wenn die  unter § 2 auf­ge­führ­ten Pflich­ten des Hun­de­hal­ters hin­sicht­lich der Auf­klä­rung über Gesund­heits­ri­si­ken oder Ver­hal­tens­auf­fäl­lig­kei­ten vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig nicht oder nur unzu­rei­chend erfolg­ten und NR daher außer­stan­de war, das Trai­ning dem­entspre­chend zu gestal­ten (z.B. Maul­korb­pflicht etc.). Drit­te haben kei­nen Haf­tungs­an­spruch gegen­über NR, falls sich ein Hund an einer nicht benann­ten oder auch nicht bekann­ten Krank­heit ansteckt. Even­tu­el­le Scha­dens­er­satz­an­sprü­che muss der Hal­ter des geschä­dig­ten Hun­des beim Hal­ter des Hun­des, von dem die Anste­ckung aus­ging, anmelden.
  4. NR wen­det nur nach den all­ge­mei­nen Stan­dards erlaub­te, erprob­te und bewähr­te Aus­bil­dungs­me­tho­den an; den­noch kann es im Ein­zel­fall zu kör­per­li­chen oder psy­chi­schen Schä­den kom­men, da die Reak­tio­nen im Ein­zel­fall nie exakt vor­her­seh­bar sind. Eine Haf­tung ist daher ausgeschlossen. 

§ 9 Zusatzregelungen Hundebetreuung

  1. Neben den schon auf­ge­führ­ten Bestim­mun­gen zu Haft­pflicht­schutz und Gesund­heits­zu­stand und den damit ver­bun­de­nen Haf­tungs­be­din­gun­gen ist Sozi­al­ver­träg­lich­keit des Hun­des ein wei­te­res Kri­te­ri­um, das bei Nicht­er­fül­lung auch Aus­schluss von der Betreu­ung begrün­den kann (Anspruch auf Erstat­tung der Gebüh­ren besteht in die­sem Fall nicht)
  2. Da Spa­zier­gän­ge in der Öffent­lich­keit durch­ge­führt wer­den, sichert der Hal­ter zu, dass der Hund behörd­lich regis­triert und gechipt ist und Hun­de­steu­er bezahlt wird. Fer­ner ist dem Hal­ter bekannt, dass der Hund bei Spa­zier­gän­gen in Hun­de­aus­lauf­ge­bie­ten auch unan­ge­leint sein kann. 
  3. Ände­run­gen an den o.g. Umstän­den sind NR unver­züg­lich anzu­zei­gen. Wird dies ver­säumt, erwach­sen auch dar­aus mög­li­che Scha­dens­er­satz­an­sprü­che Dritter.
  4. Die Betreu­ung geschieht auf eige­ne Gefahr des Hal­ters. Der Hal­ter bleibt Eigen­tü­mer des Hun­des m Sin­ne von § 833 BGB (Tier­hal­ter­ge­fähr­dungs­haf­tung)
  5. Der Hun­de­hal­ter wird über die Form der Unter­brin­gung und Hal­tung in einem Bera­tungs­ge­spräch auf­ge­klärt. Dem Hun­de­hal­ter ist bekannt, dass sein Hund in der Grup­pe betreut wird. Dort kann zu Aus­ein­an­der­set­zun­gen unter den Hun­den kom­men. Die dar­aus erwa­chen­den  Risi­ken trägt der Halter.
  6. An gesetz­li­chen Fei­er­ta­gen und Wochen­en­den fin­det Betreu­ung nur auf aus­drück­li­che Abspra­che statt.

§10 Schlussbestimmungen

  1. Die Ungül­tig­keit ein­zel­ner Bestim­mun­gen die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen bewirkt nicht gesamt­haft die Ungül­tig­keit der AGB son­dern ledig­lich der bean­stan­de­ten Klau­sel. Die Par­tei­en ver­ein­ba­ren, dass für die­sen Fall eine dem Rege­lungs­in­halt der ungül­ti­gen Klau­sel nahe­kom­men­de Rege­lung Ver­wen­dung fin­den soll.
  2. Ände­run­gen, Ergän­zun­gen oder Strei­chun­gen der AGB bedür­fen der Schrift­form. E‑Mail und Fax genü­gen die­ser Form nicht. Ansons­ten ver­ein­ba­ren die Par­tei­en die Textform. 
  3. Erfül­lungs­ort ist Duisburg
  4. Es gilt aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.
  5. Münd­li­che Neben­ab­re­den bestehen keine.

Stand: 3. August 2019